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Die in der Kanzlei anfallenden Kosten

Die Gebühren der Anwälte werden grundsätzlich auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhoben. Die Höhe der anfallenden Gebühren richtet sich üblicherweise nach dem Gegenstandswert oder nach einer gemeinsam getroffenen Gebührenvereinbarung. Der Gegenstandswert ist der Wert der Sache oder Angelegenheit, der der Beauftragung zugrundezulegen ist.

Höhe der Kosten

Im Rahmen eines vorbereitenden Gespräches werde ich Sie über die in Ihrem konkreten Fall voraussichtlich entstehenden Kosten aufklären. Ich wäge dann gemeinsam mit Ihnen das Kostenrisiko im Falle einer streitigen Auseinandersetzung ab.

Vorgerichtliche Tätigkeit

Ein erstes Beratungsgespräch kostet gemäß RVG maximal 226,10 € (inkl. MwSt). Es ist jedoch häufig günstiger. Sprechen Sie mich gleich an! Sollte ich darüber hinaus für Sie tätig werden, bestimmt nicht die Anzahl der Briefe oder Telefonate die Höhe der Gebühren. Diese Höhe wird ausschließlich aus dem Gegenstandswert der Angelegenheit ermittelt und gilt dann für alle im Rahmen dieser Angelegenheit notwendigen Tätigkeiten. Alternativ kann auch eine Gebührenvereinbarung getroffen werden.

Gerichtliche Tätigkeit

Hier werde ich mit Ihnen zusammen prüfen, ob ein Beratungshilfeantrag oder PKH-Antrag für Sie in Betracht kommt und diesen dann ggfs. bei Gericht beantragen. Die entsprechenden Formulare nebst Hinweisen zum Ausfüllen können Sie sich unter dem Punkt „Service & Downloads“ herunterladen.

Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung beeinflussen neben dem Streitwert andere Faktoren die Kosten. Hat die Gegenseite einen Rechtsanwalt, werden Zeugen vernommen, muss ein Gutachten eingeholt werden, etc.? Eine überschlägige Berechnung macht der Gebührenrechner der Justiz NRW möglich:

Wer trägt die Kosten?

Wenn Sie bei einer Rechtsschutzversicherung versichert sind und diese Deckungszusage erteilt, müssen Sie keine Kosten, weder gerichtliche noch außergerichtliche, tragen. Es ist hier allenfalls eine mögliche Selbstbeteiligung zu beachten. Entweder trägt die unterlegene Gegenseite oder Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten.

Wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, tragen Sie die bei einer Gerichtsverhandlung entstandenen Kosten nur und soweit Sie den Prozess verlieren. Obsiegen Sie vollständig, muss die Gegenseite alle Kosten zahlen. Sollte das Gericht zu einer Kostenaufteilung kommen, haben Sie die Kosten entsprechend diesem Anteil zu zahlen.

Eine Ausnahme bilden Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht und Strafprozesse. Hier trägt grundsätzlich jede Partei ihre Kosten selbst und hat keinen Erstattungsanspruch gegen die andere Partei.

Auch bei einer (ausschließlich) außergerichtlichen Angelegenheit ist die Kostenfrage etwas komplexer und sollte zuvor gemeinsam erörtert werden.

Wenn Sie Beratungs- oder Prozesskostenhilfe erhalten, kommen Kosten nur dann auf Sie zu, wenn Sie einen Prozess verlieren. Dann müssen Sie die Kosten der Gegenseite tragen. Die in der Kanzlei angefallenen Kosten werden trotzdem durch die Prozesskostenhilfe ersetzt. Wird kein Prozess geführt, trägt die Beratungshilfe die angefallenen Kosten.